Vermischtes

Zeitung: BKA offenbar nicht zur Entwicklung von Überwachungssoftware fähig

Nutzer an einem Computer
(Quelle: dts Nachrichtenagentur)
GDN - Das vom Bundeskriminalamt (BKA) eingerichtete Kompetenzzentrum zur Entwicklung von Überwachungssoftware ist bis auf weiteres nicht fähig, eine derartige Software zu konstruieren. Das berichtet die "Mitteldeutsche Zeitung" (Dienstagausgabe) unter Berufung auf eine Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Kleine Anfrage des Linkspartei-Abgeordneten Jan Korte.
In der Antwort heißt es, die in der Vergangenheit genutzte und datenschutzrechtlich umstrittene Software einer Firma werde von Bundesbehörden nicht mehr eingesetzt; stattdessen werde das Kompetenzzentrum des BKA die Software nun selbst konzipieren. So weit sei es aber noch nicht. Bis dahin werde deshalb "seitens des Bundeskriminalamtes eine kommerzielle Übergangslösung vorbereitet". Der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), bezweifelte gegenüber der Zeitung, dass das Kompetenzzentrum rasch erfolgreich sein werde. "Die Entwicklung von Software durch das BKA wird voraussichtlich noch Monate dauern, vielleicht sogar Jahre", sagte der CSU-Politiker dem Blatt. "Vielleicht werden wir eines Tages sogar kleinlaut zugeben müssen, dass wir es gar nicht können." Korte erklärte gegenüber der Zeitung, dem Kompetenzzentrum mangele es offenbar an der Kompetenz, Programme zu entwickeln. "Dass das Bundeskriminalamt jetzt wieder auf private Dienstleister zurückgreifen will, ist ein Armutszeugnis für den Innenminister. Schließlich hat dieser die Eigenentwicklung als Lösung für die verfassungsrechtlichen Probleme angekündigt." Das BKA lehnte jede Auskunft ab. Die kommerzielle Software einer Firma zur Überwachung von Computern war vor einem Jahr ins Gerede gekommen, weil sie mehr ausforschen konnte, als sie durfte. Als Konsequenz der folgenden und sehr heftigen Debatte hatte Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) die Entwicklung von Software unter der Hoheit des BKA angekündigt. Diese sollte allen datenschutzrechtlichen Kriterien genügen.
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