Politik

Islamischer Religionsunterricht in Deutschland?

Ein staatskirchenrechtlicher Konflikt


Verfassungsrechtliche Garantien (Quelle: Michelle Eickmeier)
GDN - In der Bundesrepublik Deutschland leben derzeit 3,8 bis 4,3 Millionen* islamische Religionsangehörige. Ein dem christlichen Religionsunterricht verfassungsrechtlich gleichwertig geregelter islamischer Religionsunterricht erscheint relevant. Die Realisierung ist ein staatskirchenrechtlicher Konflikt.
In der Bundesrepublik Deutschland leben derzeit ca. 3,8 bis 4,3 Millionen* islamische Religionsangehörige. In Anbetracht dieser Zahl erscheint es relevant, dass für die schulpflichtigen Kinder darunter ein dem christlichen Religionsunterricht verfassungsrechtlich gleichwertig geregelter islamischer Religionsunterricht eingeführt wird. Nicht nur, weil der Religionsunterricht zu den sog. res mixtae, den gemeinsamen Angelegenheiten also, und damit den größten Berührungspunkten von Staat und Kirche zählt, ergeben sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Realisierung. Letztlich geht es auch um Toleranz, die Integration der Muslime in Deutschland und um das Zusammenleben verschiedener Konfessionsangehöriger der multikulturellen Gesellschaft.
Islamunterricht quo vadis?
Wenngleich die institutionelle Einrichtung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen verfassungsrechtlich nicht nur für die Großkirchen, sondern auch für nichtchristliche Religionen garantiert ist, so besteht derzeit, bis auf wenige Ausnahmen, kein Islamunterricht als ordentliches
Lehrfach im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG), zumindest nicht für die sunnitischen und
schiitischen Angehörigen des Islams. Eine frühe Ausnahme bildet die nicht dem Islam zugehörige
Alevitische Gemeinde Deutschland e.V. (AABF), die den Status einer Religionsgemeinschaft erfolgreich erreichen konnte und seit dem Schuljahr 2008/09 alevitischen Religionsunterricht als
ordentliches Lehrfach in NRW, Bayern und Hessen erteilt.
Erst mit der Einführung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts seit 2012 in NRW sowie seit 2013 in Niedersachsen wurde ein weiterer Meilenstein erreicht. Jedoch gelten diese Vorstöße lediglich als Übergangslösung durch einen gebildeten Beirat. Um die Realisierung eines islamischen Religionsunterrichts zu erreichen, müssen zunächst die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
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