Vermischtes

Russland wurde von privaten Aktionären verklagt

Blaupause für TTIP, CETA & TISA?


Bildmontage (Quelle: Roland Kreisel)
GDN - Der Schiedsspruch Ende Juli dieses Jahres gegen die Russische Föderation ist sehr bezeichnend für das, was auf zahlreiche EU-Staaten zukommen könnte, wenn erst einmal die Abkommen TTIP, CETA und TISA verabschiedet worden sind.
Yukos war einer der großen nichtstaatlichen Konzerne Russlands für Erdölförderung und Petrochemie. Aber der Konzern zählte auch weltweit zu den größten Konzernen. Nachdem der Unternehmensgründer Michail Chodorkowski im Jahr 2003 festgenommen wurde, geriet das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, was dazu führte, dass Yukos am 1. August 2006 von einem Moskauer Gericht für bankrott erklärt wurde.
ehr erfolgreich waren die darauffolgenden Zivilklagen einzelner Aktionäre. Sie verklagten am Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag die Russische Föderation. Am 28. Juli 2014 wurde die russische Regierung zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Dem Konzern wurden 50 Milliarden Dollar (37,2 Milliarden Euro) zugesprochen. Die russische Föderation muss diese Strafzahlung nun bis spätestens Anfang 2015 bezahlen. Begründet wurde dieses Urteil damit, dass die Russische Föderation wegen der Zerschlagung und der Zwangsenteignung des Konzerns ihre internationalen Verpflichtungen aus dem Energiecharta-Vertrag (ECT) verletzt hat.
Einige Tage nach diesem Urteilsspruch wurde die Russische Föderation wegen der Yukos-Zerschlagung erneut verurteilt. Diesmal vom Europäischen Gerichtshof. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteile Russland zu einer weiteren Schadensersatzzahlung. Das Gericht sprach den Ex-Anteilseignern des Ölkonzerns 1,9 Milliarden Euro zu. Interessant ist jedoch, dass im Jahre 2011 das selbige Gericht noch mitgeteilt hat, dass das Gericht bei der Zerschlagung des Konzerns keine Hinweise für ein unverhältnismäßiges Vorgehen seitens der russischen Regierung gefunden habe.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.